Satzung

Satzung, 30.09.2001

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Atlantischer Lachs – Vereinigung zur Förderung des Lachses, seiner Lebensräume, seiner ökologischen und seiner sozioökonomischen Bedeutung e.V.“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Essen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des dritten Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat die Aufgabe, nationale Aktivitäten zur Erhaltung und zur Wiedereinbürgerung des Lachses und anderer diadromer Fischarten zu unterstützen und zu koordinieren.

Die Ziele sind:

  • Sicherung und Förderung der Wildbestände der Lachse und anderer Wanderfische in Europa,
  • Aufbau und Haltung von Elterntierbeständen für die künstliche Vermehrung zur Erhaltung der Arten,
  • künstliche Vermehrung, Erbrütung und Aufzucht gefährdeter diadromer Fischarten zur Erzeugung ausreichender Mengen an Besatzmaterial,
  • Aufbau von Genbanken,
  • Auswahl und Erkundung geeigneter Besatz- und Laichgewässer sowie Schaffung von Laichmöglichkeiten,
  • Monitoring der Bestandsentwicklung,
  • Wiederherstellung des historischen Verbreitungsgebietes des Lachses,
  • Optimierung der Lebensräume,
  • Wiedereinbürgerung ausgestorbener diadromer Fischarten,
  • Bestandsmanaging unter Berücksichtigung einer angestrebten nachhaltigen fischereilichen Nutzung.

Zur Realisierung dieser Ziele ist die Entwicklung und Implementierung europaweit gültiger Standards in das Projektmanaging erforderlich.

  1. Der Verein verfolgt seine Ziele insbesondere durch folgende Aktivitäten:
  • Zusammenarbeit mit Behörden und Institutionen, zuständigen Fischerei- und Naturschutzverbänden der Fischerei sowie Universitäten auf Landes-, Bundes- und internationaler Ebene,
  • Durchführung von berufsfördernden Qualifizierungsmaßnahmen und Informationsveranstaltungen in den Bereichen Fischerei, Umweltschutz und Ökologie,
  • Vergabe von praxisorientierten Forschungsaufgaben,
  • Initiierung und Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Lachsprojekten,
  • Gewinnung von Sponsoren und Erlangung von Fördermitteln,
  • Öffentlichkeitsarbeit zur Information und Einbindung der Bevölkerung in die Aktivitäten und Projekte des Vereins,
  • Wiederherstellung des Stellenwertes des Lachses und seiner fischereilichen Nutzung in der Landeskultur,
  • Unterstützung von Aktivitäten der Mitglieder.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
  2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, und jede juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über deren Annahme der Vorstand einstimmig entscheidet. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung einlegen, über die die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit Persönlichkeiten ernennen, die sich in hervorragendem Maße besondere Verdienste um den Verein erworben haben.
  4. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem Zweck und den Aufgaben des Vereins verbunden fühlen. Absatz 2 gilt ent sprechend. Fördernde Mitglieder haben in den Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  1. Die Mitgliedschaft endet durch:
  1. Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit,
  2. Austritt, welcher mit dreimonatiger Frist zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich zu erklären ist,
  3. durch Ausschluss.
  1. Ein Ausschluss kann erfolgen:
  1. durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht erfüllt hat;
  2. durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit auf Antrag des Vorstandes, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins wiederholt oder gröblich verstoßen hat.
    Dem Mitglied muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben.
  1. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 4

Beiträge

  1. Soweit die Aufwendungen des Vereins nicht durch Spenden, Zuschüsse oder öffentliche Mittel gedeckt werden können, sind sie durch Beiträge der Mitglieder zu decken.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden durch die in der Mitgliederversammlung festzulegende Beitragsordnung geregelt.
  3. Ehrenmitglieder und Gründungsmitglieder sind von der Beitragspflicht und dem Eintrittsgeld befreit. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen, z. B. soziale Härte, Antragsteller vom Eintrittsgeld befreien.

§ 5

Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung,
    2. der Vorstand.
  2. Der Vorstand kann einen Präsidenten ernennen sowie weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse und Beiräte mit besonderen Aufgaben, bilden, soweit dies zur Verfolgung der Ziele des Vereins erforderlich oder zweckdienlich ist.

§ 6

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2 Jahre statt. Sie wird vom Vor-sitzenden des Vorstandes in Textform mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Bekannt-gabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt mit ihrer Aufgabe zur Post, Versendung als E-Mail oder FAX als erfolgt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden des Vorstandes vorliegen, der die anderen Vorstandsmitglieder unterrichtet.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  4. Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates, die nicht ordentliche Mitglieder des Vereins sind, besitzen kein Stimmrecht.

§ 7

Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beschlussfassung über die Satzung und deren Änderung,
  2. Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes und seiner Stellvertreter,
  3. Bestimmung der Rechnungsprüfer,
  4. Festsetzung des Haushaltsplanes,
  5. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge, Festlegung der Beitragsordnung,
  6. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festlegung einer Aufwandsentschädigung,
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  10. Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern,
  11. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.
  1. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abge-gebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. Bei Wahlen ist über jede Person einzeln abzustimmen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren. Der Vorstand gemäß Absatz 1 bleibt solange im Amt, bis für ihn ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des Vor-standes mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen wer-den. Die Frist für die Einladung beträgt vierzehn Tage. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  5. Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen Geschäftsführer berufen, der den Verein nach näherer Bestimmung durch den Vorstand als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt. Er kann Mitglied der Organe sein. Er nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil.

§ 9

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  • Bildung von Arbeitsgruppen und Ernennung von deren Sprechern sowie die Bildung eines Wissenschaftlichen Beirats,
  • Entscheidung über die Projektvorschläge der Arbeitsgruppen,
  • Aufstellung des Haushaltsplanes,
  • Koordination und Planung der Vereinsaktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit,
  • Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung.

Der Verein wird rechtmäßig vertreten durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied sowie im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei Vorstandsmitglieder.

§ 10

Haushaltswirtschaft

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsrechts fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Mitglieder von Organen können Ersatz ihrer Auslagen und Reisekostenvergütungen im Rahmen steuerlicher Vorschriften erhalten. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.
  3. Der Vorstand hat jährlich den Abschluss seiner Tätigkeit nebst Gewinn- und Verlustrechnung als Kassenbericht aufzustellen. Buchführung und Finanzierung haben nach steuerlichen Vorschriften und allgemein gültigen buchhalterischen Grundsätzen zu erfolgen.
  4. Der Vorstand stellt für jedes Jahr im voraus einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben angibt. Der Vorstand ist an die Vorgaben gebunden und darf Überschreitungen nur tätigen, wenn in anderen Positionen ein Ausgleich vorhanden ist oder im Wege eines Nachtragshaushaltes die Abweichung genehmigt wurde.

§ 11

Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erfolgen. Sind in der Versammlung weniger als ¾ der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, innerhalb von einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren. Bei Auf-lösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Verein Lachszentrum Hasper Talsperre e.V., VR 2278, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 12

Schlussbestimmungen

Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Ennepetal, den 30.09.2001

Der Verein „Atlantischer Lachs – Vereinigung zur Förderung des Lachses, seiner Lebensräume, seiner ökologischen und sozioökonomischen Bedeutung e.V.“ wurde am 14.11.2001 unter VR 4257 beim Amtsgericht Essen in das Vereinsregister eingetragen.